Richtlinie zum ethischen Handel

GESONDERTE STELLUNGNAHME BEZÜGLICH XINJIANG:

Bei Charles Tyrwhitt sind wir stolz auf die Qualität unserer Produkte. Wir suchen weltweit nach den besten Partnern für die Herstellung unserer Produkte und fordern höchste Standards bei Qualität und ethischer Produktion (unsere vollständige Richtlinie zum ethischen Handel finden Sie untenstehend). Eine bestimmte, hochwertige und langfaserige Baumwolle ist notwendig, um einen Hemdenstoff herzustellen, der unseren Anforderungen genügt. Diese Baumwolle wächst nur in bestimmten Regionen in China, den USA und Ägypten. 20% der weltweit angebauten Baumwolle kommt aus China und mehr als 60% der langfaserigen Baumwolle wächst in der Xinjiang Region.


Wir haben eine 100% Zusicherung von all unseren Zulieferern, dass es in unserer Baumwoll-Lieferkette keine Zwangsarbeit gibt. Um uns weiter von den abscheulichen Praktiken, die in dieser Region stattfinden und jüngst ans Licht gekommen sind, zu distanzieren, haben wir bereits Schritte veranlasst, unseren gesamten Bedarf an Baumwolle nicht mehr aus der Region Xinjiang zu beziehen. Wir werden all unseren Baumwollbedarf zukünftig aus anderen Gebieten beziehen.


Charles Tyrwhitt erwartet, dass alle Produkte unter Bedingungen hergestellt werden, die nicht schädlich für die Ware oder für die Personen sind, die mit den Produkten arbeiten.


Wenngleich Charles Tyrwhitt kein Mitglied der Ethical Trading Initiative (ETI) ist, stützt sich unsere Ethikrichtlinie dennoch auf den Grundkodex der ETI, um faire Arbeitsbedingungen und -praktiken für alle Menschen zu gewährleisten, die an der Fertigung und Lieferung unserer Produkte beteiligt sind. Charles Tyrwhitts Richtlinie zum ethischen Handel umfasst die nachfolgenden Punkte.


1. FREIE WAHL DES ARBEITSPLATZES

  • Die Arbeiter können sich ihren Arbeitsplatz frei aussuchen.
  • Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft sowie unfreiwillige Gefangenenarbeit werden nicht akzeptiert.
  • Die Arbeiter müssen ihren Arbeitgeber unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist verlassen dürfen.
  • Es ist nicht zulässig, die Arbeiter zur Hinterlegung von „Kautionen” oder Ausweispapieren bei ihrem Arbeitgeber zu verpflichten.

2. RESPEKTIERUNG DER VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DES RECHTS AUF TARIFVERHANDLUNGEN

  • Es ist allen Arbeitern erlaubt, Gewerkschaften beizutreten oder zu gründen sowie Tarifverhandlungen zu führen.
  • Alle Arbeiter werden ungeachtet ihrer möglichen Gewerkschaftszugehörigkeit fair behandelt und nicht diskriminiert.
  • Alle Arbeitgeber müssen den Aktivitäten von Gewerkschaften fair und offen gegenüberstehen.
  • Sollten die Möglichkeit, Tarifverhandlungen zu führen, sowie die Vereinigungsfreiheit durch die vor Ort geltenden Gesetze eingeschränkt sein, müssen die Arbeitgeber die unabhängige und freie Vereinigung der Arbeiter und Tarifverhandlungen dennoch zulassen.

3. SICHERE UND HYGIENISCHE ARBEITSBEDINGUNGEN

  • Es ist für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld Sorge zu tragen.
  • Bei branchenspezifischen Gefahren muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Arbeiter gewährleisten.
  • Der Arbeitgeber hat angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen, indem er die Ursachen für derartige Gefahren soweit möglich auf ein Mindestmaß reduziert.
  • Alle Arbeiter sollen regelmäßig an dokumentierten Gesundheits- und Sicherheitsschulungen teilnehmen.
  • Solche Schulungen sind auch für alle neu eingestellten Arbeiter durchzuführen.
  • Alle Arbeiter müssen Zugang zu sauberen Toiletten haben.
  • Alle Arbeiter müssen Zugang zu Trinkwasser und gegebenenfalls zu Aufbewahrungsmöglichkeiten für Lebensmittel haben.
  • Sofern Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, müssen diese den Grundbedürfnissen der Arbeiter gerecht werden sowie sauber und sicher sein.
  • Ein hochrangiges Mitglied der Geschäftsleitung muss die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit übernehmen.

4. KEINE KINDERARBEIT

  • Es darf keine Neueinstellung von Kindern geben.
  • Alle Lieferanten, die derzeit von „Kinderarbeit” Gebrauch machen, haben die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den betreffenden „Kindern” bis zum Eintritt ins Alter eines „Erwachsenen” den Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Nachtschichten leisten.
  • Kinder und Jugendliche dürfen nicht unter gefährlichen Bedingungen arbeiten.
  • Die im jeweiligen Land geltenden Gesetze bezüglich des Alters sind einzuhalten.

5. ZAHLUNG VON EXISTENZSICHERNDEN LÖHNEN AN ALLE ARBEITER

  • Die Löhne müssen stets ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, und einen gewissen Überschuss zur freien Verfügung beinhalten.
  • Ausgezahlte Löhne und Zusatzleistungen müssen mindestens den vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder, sofern diese höher sind, den branchenüblichen Standards entsprechen.
  • Vor Aufnahme der Beschäftigung sind alle Arbeiter schriftlich und in verständlicher Form über ihre Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Entlohnung zu informieren.
  • Alle Arbeiter erhalten bei jeder Lohnzahlung eine detaillierte Lohnaufstellung für den entsprechenden Entlohnungszeitraum.
  • Lohnabzüge als disziplinarische Maßnahmen sind nicht zulässig.
  • Der Abzug von Beträgen, die durch die vor Ort geltende Gesetzgebung nicht vorgesehen sind, ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des betroffenen Arbeiters zulässig.
  • Alle disziplinarischen Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

6. KEINE ÜBERMÄẞIG LANGEN ARBEITSZEITEN

  • Die Arbeitszeiten müssen der vor Ort geltenden Gesetzgebung beziehungsweise den branchenüblichen Standards entsprechen, sollten diese dem Arbeiter einen besseren Schutz bieten.
  • Vom Arbeiter darf höchstens eine regelmäßige Arbeitszeit von nicht mehr als 48 Stunden pro Woche verlangt werden.
  • Alle Arbeiter müssen in jedem Zeitraum von sieben Tagen mindestens einen arbeitsfreien Tag haben.
  • Überstunden müssen freiwillig sein und dürfen zwölf Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Sie dürfen nicht regelmäßig verlangt werden.

7. KEINE DISKRIMINIERUNG

  • Bei der Einstellung, Vergütung, Schulung, Beförderung, Kündigung oder Verrentung darf es keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Kaste, Nationalität, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung geben.

8. GEREGELTE ARBEITSVERHÄLTNISSE

  • Die Arbeitgeber müssen, soweit möglich, für eine regelmäßige Anstellung auf Grundlage eines anerkannten Arbeitsverhältnisses sorgen, das den vor Ort geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten entspricht.
  • Geregelte Arbeitsverhältnisse dürfen vom Arbeitgeber nicht durch Nur-Arbeitskraft-Subunternehmertum, Subunternehmertum oder Heimarbeitsverträge umgangen werden.
  • Wenn eine Ausbildung angeboten wird, muss die Absicht bestehen, Fähigkeiten zu vermitteln.
  • Die Arbeitgeber haben den regel- oder übermäßigen Einsatz von befristeten Arbeitsverträgen zu vermeiden.

9. KEINE HARTE ODER UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG

  • Körperliche Misshandlung oder Disziplinierung durch den Arbeitgeber ist unzulässig.
  • Ebenso sind die Androhung von körperlicher Misshandlung, sexuelle oder sonstige Belästigung sowie Beschimpfung oder andere Formen der Einschüchterung verboten.

UMWELTRICHTLINIE

Bei Charles Tyrwhitt sind wir uns bewusst, dass unsere Geschäftsaktivitäten Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Als Unternehmen fühlen wir uns verpflichtet, diese Auswirkungen nach bestem Bemühen so weit wie möglich zu reduzieren.


Charles Tyrwhitt wird ein Programm ausarbeiten, das auf die kontinuierliche Verbesserung der Umweltrichtlinie abzielt. Dazu werden Managementsysteme zur Verringerung der Umweltbelastung durch die Aktivitäten des Unternehmens entwickelt. Der Umweltkodex, den Charles Tyrwhitt derzeit erarbeitet, wird im Folgenden grob skizziert.


1. GEDANKEN ZUM THEMA UMWELT

  • Charles Tyrwhitt wird bei seinen Geschäftsaktivitäten die ökologischen Aspekte der Bestellungen in den Blick nehmen und dabei die gesamte Lieferkette der betreffenden Produkte einbeziehen.
  • Bei der Auftragsbestätigung werden Endzweck und Lebenszyklus aller Produkte berücksichtigt. Dazu gehören die einzelnen Komponenten, die bei der Produktherstellung verwendet werden, die Prozesse zur Fertigung dieser Komponenten sowie die Herstellung der Endprodukte.
  • Bei der Vereinbarung von Spezifikationen und Liefermethoden werden die ökologischen Auswirkungen von Herstellung, Lagerung und Transport der Produkte berücksichtigt.
  • Die Entsorgung von beschädigten oder zurückgeschickten Waren und Mustern wird unter Anwendung anerkannter umweltgerechter Methoden durchgeführt.
  • Diese Methoden werden soweit möglich auch bei der Entsorgung sonstiger Abfälle berücksichtigt.
  • Fallen bei der Entsorgung chemische oder gefährliche Stoffe an, werden Fachleute hinzugezogen.
  • Es werden möglichst energieeffiziente Produkte verwendet.